Satzung

Pen and Paper Köln e.V.

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „Pen and Paper Köln e.V.“
  • Der Sitz des Vereins ist Köln
  • Die Geschäftsadresse des Vereins ist die Adresse des amtierenden Vorsitzenden oder eines anderen benannten Vorstandsmitglieds. Änderung der Geschäftsadresse werden dem Vereinsregister und den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck des Vereins

  •  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Kultur und Bildung durch die Organisation und Durchführung von Aktivitäten im Bereich des Pen-and-Paper-Rollenspiels, insbesondere durch: 
     – Die Veranstaltung von Pen and Paper Treffen, Lesungen und Workshops.
     – Die Förderung der kreativen und sozialen Fähigkeiten von Teilnehmenden durch gemeinsames Rollenspiel.
     – Konfliktlösung durch erlernen kreativer Ansätze.
     – Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung des Pen and Paper Hobbys als kulturelle Ausdrucksform.
  • Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Wertevorstellung

  •  Der Verein verpflichtet sich, seine Angebote, Veranstaltungen und Strukturen möglichst barrierearm zu gestalten, um allen Menschen unabhängig von individuellen Voraussetzungen oder Einschränkungen die Teilnahme zu ermöglichen.
  • Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Diskriminierungsfreiheit. Niemand darf aufgrund von Geschlecht, Geschlechtsidentität, Alter, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, sexueller Orientierung, oder anderer persönlicher Merkmale benachteiligt oder ausgeschlossen wird.
  • Bei der Umsetzung dieser Grundsätze strebt der Verein kontinuierlich an, bestehende Barrieren abzubauen und inklusive Lösungen zu fördern.

4. Mittelverwendung

  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

5. Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Zwecke & Wertevorstellungen des Vereins unterstützt.
  • Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und wird am Ende des Geschäftsjahres wirksam.
  • Ein Mitglied kann aus groben Verstößen wider der Interessen und Werte des Vereins durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Der Anschluss ist sofort wirksam. Er muss schriftlich erfolgen und bedarf einer ausführlichen Begründung. Gegen den Ausschluss hat das betroffene Mitglied die Möglichkeit des Einspruchs. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen nach erfolgreicher Zustellung des Ausschließungsbescheides dem Vorstand unter Darlegung der Gründe bekannt zu geben.
  • Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig, nachdem dem Einspruchsführenden Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme gegeben wurde.

6. Beiträge

  • Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, ihre Fälligkeit und weitere Bestimmungen werden in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung und ihre Änderungen beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Beiträge können mit Wirkung frühestens für das auf die beschlussfassende Versammlung folgende Geschäftsjahr geändert werden.
  • Die Finanzierung des Vereins erfolgt über Beiträge, freiwillige Abgaben und Spenden.
  • Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsermäßigungen oder -befreiungen gewähren.

7. Organe des Vereins

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung 
  • Vertrauenspersonen

8. Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus:
     – dem/der 1. Vorsitzende*n
     – dem/der 2. Vorsitzende*n
     – dem/der Schatzmeister*in
     – sowie bis zu zwei weiteren Beisitzenden.
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
  • Der Vorstand wird von der Mitlgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  • Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

9. Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  • die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein, nicht dem Vorstand angehörendes, stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Auf Antrag eines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist eine Beschlussfassung in schriftlicher Art durchzuführen.
  • Eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder der Vertrauenspersonen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
  • Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt über:
     – die Entlastung der Vertrauenspersonen & Vorstände.
     – die Wahl der Vertrauenspersonen & Vorstände.
     – die Festlegung von Beiträgen, Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins.
  • Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit des anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
  • Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. 

10. Vertrauenspersonen

  • Die Vertrauenspersonen sind Ansprechpartner für Mitglieder, die bei Problemen, Konflikten oder Anliegen Unterstützung bieten. Sie sorgen für ein offenes, respektvolles Vereinsklima, behandelt Anliegen vertraulich und vermittelt bei Bedarf zwischen den Beteiligten.
  • Die Vertrauenspersonen handeln neutral, verschwiegen und im Sinne der Gemeinschaft.
  • Es werden bis zu zwei Vertrauenspersonen für die Dauer von einem Jahr gewählt.
  • Die Vertrauenspersonen bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  • Mindestens eine Vertrauensperson muss bei Ausschluss eines Mitglieds angehört werden. 

11. Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • Für den Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  • Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden ist.

12. Inkrafttreten der Satzung

  • Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch die Gründerversammlung in Kraft.