⫸ Satzung des Vereins Pen and Paper Köln ⫷
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Pen and Paper Köln“ und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
- Der Sitz des Vereins ist Köln.
- Die Geschäftsadresse des Vereins ist die Adresse des amtierenden Vorsitzenden
oder eines anderen benannten Vorstandsmitglieds. Änderungen der
Geschäftsadresse werden dem Vereinsregister und den Mitgliedern schriftlich
mitgeteilt.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Kultur und Bildung durch die
Organisation und Durchführung von Aktivitäten im Bereich des
Pen-and-Paper-Rollenspiels, insbesondere durch:
• Die Veranstaltung von Pen-and-Paper-Treffen, Lesungen und Workshops.
• Die Förderung der kreativen und sozialen Fähigkeiten von Teilnehmern durch
gemeinsames Rollenspiel.
• Konfliktlösung durch Erlernen kreativer Ansätze.
• Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung des Pen-and-Paper-Hobbys als kulturelle
Ausdrucksform.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§3 Wertevorstellungen
- Der Verein verpflichtet sich, seine Angebote, Veranstaltungen und
Strukturen möglichst barrierearm zu gestalten, um allen Menschen
unabhängig von individuellen Voraussetzungen oder Einschränkungen die
Teilnahme zu ermöglichen.
- Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen der Gleichbehandlung und
Diskriminierungsfreiheit. Niemand darf aufgrund von Geschlecht,
Geschlechtsidentität, Alter, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung,
sexuelle Orientierung, oder anderer persönlicher Merkmale benachteiligt oder
ausgeschlossen werden.
- Bei der Umsetzung dieser Grundsätze strebt der Verein kontinuierlich an,
bestehende Barrieren abzubauen und inklusive Lösungen zu fördern.
§4 Mittelverwendung
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die
Zwecke & Wertevorstellungen des Vereins unterstützt.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und wird zum Ende des
Geschäftsjahres wirksam.
- Ein Mitglied kann aus groben Verstößen wider der Interessen und Werte des Vereins
durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist sofort
wirksam. Er muss schriftlich erfolgen und bedarf einer ausführlichen Begründung.
Gegen den Ausschluss hat das betroffene Mitglied die Möglichkeit des Einspruchs.
Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung des
Ausschließungsbescheides dem Vorstand unter Darlegung der Gründe bekannt zu
geben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig,
nachdem dem Einspruchsführenden Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme
gegeben wurde.
§6 Beiträge
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, ihre Fälligkeit und weitere Bestimmungen werden in
einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung geregelt.
Die Beitragsordnung und ihre Änderungen beschließt die Mitgliederversammlung auf
Vorschlag des Vorstands mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Beiträge können mit Wirkung frühestens für das auf die beschlussfassende
Versammlung folgende Geschäftsjahr geändert werden.
- Die Finanzierung des Vereins erfolgt über Beiträge, freiwillige Abgaben und Spenden.
- Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsermäßigungen oder
-befreiungen gewähren.
§7 Organe des Vereins
- Der Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung.
- Vertrauenspersonen
§8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
• dem/der 1. Vorsitzenden,
• dem/der 2. Vorsitzenden,
• dem/der Schatzmeister/in.
• sowie bis zu zwei weiteren Beisitzenden
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder
gemeinschaftlich vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr
gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
§9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein, nicht dem
Vorstand angehörendes, stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Hierauf ist in der
Einladung hinzuweisen. Auf Antrag eines der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder ist eine Beschlussfassung in schriftlicher Art durchzuführen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von
mindestens einem Viertel der Mitglieder oder der Vertrauensperson schriftlich unter
Angabe von Gründen verlangt wird.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit
einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- die Entlastung der Vertrauensperson
• die Wahl der Vertrauensperson
• die Festlegung von Beiträgen,
• Satzungsänderungen,
• die Auflösung des Vereins.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
§10 Vertrauenspersonen
- Die Vertrauensperson ist eine Ansprechperson für Mitglieder, die bei Problemen,
Konflikten oder Anliegen Unterstützung bietet. Sie sorgt für ein offenes, respektvolles
Vereinsklima, behandelt Anliegen vertraulich und vermittelt bei Bedarf zwischen
Beteiligten. Die Vertrauensperson handelt neutral, verschwiegen und im Interesse der
Gemeinschaft.
- Es werden bis zu zwei Vertrauenspersonen für eine Dauer von einem Jahr gewählt.
- Die Vertrauenspersonen bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
- Mindestens eine Vertrauensperson muss bei Ausschluss eines Mitglieds angehört
werden.
§11 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Für den Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von §2 dieser Satzung zu
verwenden hat.
§12 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung in Kraft.