Satzung

Pen and Paper Köln e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Pen and Paper Köln e.V.“ 
  2. Der Sitz des Vereins ist Köln.
  3. Die Geschäftsadresse des Vereins ist die Adresse des amtierenden Vorsitzenden oder eines anderen benannten Vorstandsmitglieds. Änderungen der Geschäftsadresse werden dem Vereinsregister und den Mitgliedern in Textform mitgeteilt.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
    2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Kultur und Bildung durch die Organisation und Durchführung von Aktivitäten im Bereich des Pen-and-Paper-Rollenspiels, insbesondere durch:
      • Die Veranstaltung von Pen-and-Paper-Treffen, Lesungen und Workshops.
      • Die Förderung der kreativen und sozialen Fähigkeiten von Teilnehmern durch gemeinsames Rollenspiel.
      • Konfliktlösung durch Erlernen kreativer Ansätze.
      • Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung des Pen-and-Paper-Hobbys als kulturelle Ausdrucksform.
    1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Wertevorstellungen

  1. Der Verein verpflichtet sich, seine Angebote, Veranstaltungen und Strukturen möglichst barrierearm zu gestalten, um allen Menschen unabhängig von individuellen Voraussetzungen oder Einschränkungen die Teilnahme zu ermöglichen.
  2. Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Diskriminierungsfreiheit. Niemand darf aufgrund von Geschlecht, Geschlechtsidentität, Alter, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, sexuelle Orientierung, oder anderer persönlicher Merkmale benachteiligt oder ausgeschlossen werden.
  3. Bei der Umsetzung dieser Grundsätze strebt der Verein kontinuierlich an, bestehende Barrieren abzubauen und inklusive Lösungen zu fördern.

§ 4 Mittelverwendung

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Zwecke & Wertevorstellungen des Vereins unterstützt.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in Textform an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt ist dem Vorstand in Textform mitzuteilen und wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
  5. Ein Mitglied kann wegen groben Verstößen wider die Interessen und Werte des Vereins durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist sofort wirksam. Er muss in Textform erfolgen und bedarf einer ausführlichen Begründung. Gegen den Ausschluss hat das betroffene Mitglied die Möglichkeit des Einspruchs. Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung des Ausschließungsbescheides dem Vorstand unter Darlegung der Gründe bekannt zu geben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig, nachdem dem Einspruchsführenden Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme gegeben wurde.

§ 6 Beiträge

Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge und keine Anmeldegebühren für den Beitritt zum Verein.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand.
  2. Die Mitgliederversammlung.
  3. Vertrauenspersonen.
  4. Der Satzungsrat.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem/der 1. Vorsitzenden,
    • dem/der 2. Vorsitzenden,
    • dem/der Schatzmeister/in.
    • sowie bis zu zwei weiteren Beisitzenden.
  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten. Andere Mitglieder können den Verein ebenfalls vertreten, soweit sie im Einklang mit den Beschlüssen der Mitgliederversammlung eigenständig Geschäfte des Vereins führen, insbesondere bei der Arbeit in Teams oder der Organisation von Events.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung etwas anderes beschließt.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein, nicht dem Vorstand angehörendes, stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Auf Antrag eines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist eine Beschlussfassung in schriftlicher Art durchzuführen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder der Vertrauensperson in Textform unter Angabe von Gründen verlangt wird.
  5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
    • die Entlastung des Vorstands,
    • die Wahl des Vorstands,
    • die Entlastung der Vertrauensperson,
    • die Wahl der Vertrauensperson,
    • Satzungsänderungen,
    • die Grundregeln der Zusammenarbeit im Verein,
    • die Auflösung des Vereins.
  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.

 

§ 10 Vertrauenspersonen

  1. Die Vertrauensperson ist eine Ansprechperson für Mitglieder, die bei Problemen, Konflikten oder Anliegen Unterstützung bietet. Sie sorgt für ein offenes, respektvolles Vereinsklima, behandelt Anliegen vertraulich und vermittelt bei Bedarf zwischen Beteiligten. Die Vertrauensperson handelt neutral, verschwiegen und im Interesse der Gemeinschaft.
  2. Es wird eine Anzahl von Vertrauenspersonen nach Ermessen der Mitgliederversammlung, mindestens aber zwei, für die Dauer von einem Jahr gewählt.
  3. Die Vertrauenspersonen bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Mindestens eine Vertrauensperson muss bei Ausschluss eines Mitglieds angehört werden.

§ 11 Satzungsrat

  1. Der Satzungsrat besteht aus einer aus der Mitte des Vorstands entsandten Person, einer aus der Mitte der Vertrauenspersonen entsandten Person und zwei vom Vorstand zufällig bestimmten Mitgliedern ohne Amt. Die Zusammensetzung wird bei jeder Anrufung neu bestimmt.
  2. Der Satzungsrat kann in Fragen der Satzungstreue einer Entscheidung angerufen werden.
  3. Um den Satzungsrat anzurufen, bedarf es einer Mitteilung in Textform an die Vertrauenspersonen mit mindestens 5 Unterstützenden.
  4. Entscheidet der Satzungsrat, dass eine Entscheidung nicht satzungstreu war, muss die Entscheidung revidiert werden. Die Entscheidung muss mit Mehrheit beschlossen werden.
  5. Die Entscheidung des Satzungsrats muss begründet und veröffentlicht werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Für den Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von §2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung in Kraft.