Satzung des Vereins Pen and Paper Köln

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

2. Zweck des Vereins

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne 
    des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Kultur und Bildung durch die 
  • Organisation und Durchführung von Aktivitäten im Bereich des 
    Pen-and-Paper-Rollenspiels, insbesondere durch: 
    • Die Veranstaltung von Pen-and-Paper-Treffen, Lesungen und Workshops. 
    • Die Förderung der kreativen und sozialen Fähigkeiten von Teilnehmern durch 
       gemeinsames Rollenspiel. 
    • Konfliktlösung durch Erlernen kreativer Ansätze. 
    • Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung des Pen-and-Paper-Hobbys als kulturelle 
       Ausdrucksform.
  • Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

3. Wertevorstellungen 

  • Der Verein verpflichtet sich, seine Angebote, Veranstaltungen und 
    Strukturen möglichst barrierearm zu gestalten, um allen Menschen 
    unabhängig von individuellen Voraussetzungen oder Einschränkungen die 
    Teilnahme zu ermöglichen.
  • Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen der Gleichbehandlung und 
  • Diskriminierungsfreiheit. Niemand darf aufgrund von Geschlecht, 
    Geschlechtsidentität, Alter, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, 
    sexuelle Orientierung, oder anderer persönlicher Merkmale benachteiligt oder 
    ausgeschlossen werden.
  • Bei der Umsetzung dieser Grundsätze strebt der Verein kontinuierlich an, bestehende Barrieren abzubauen und inklusive Lösungen zu fördern. 
  1.  

4. Mittelverwendung

  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet 
    werden.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die 
    Zwecke & Wertevorstellungen des Vereins unterstützt.
  • Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die 
  • Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
  • Ein Mitglied kann aus groben Verstößen wider der Interessen und Werte des Vereins durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist sofort 
    wirksam. Er muss schriftlich erfolgen und bedarf einer ausführlichen Begründung. 
    Gegen den Ausschluss hat das betroffene Mitglied die Möglichkeit des Einspruchs. 
    Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung des 
    Ausschließungsbescheides dem Vorstand unter Darlegung der Gründe bekannt zu 
    geben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig, 
    nachdem dem Einspruchsführenden Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme 
    gegeben wurde. 
  1.  

6. Beiträge

  • Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, ihre Fälligkeit und weitere Bestimmungen werden in 
    einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung geregelt. 
    Die Beitragsordnung und ihre Änderungen beschließt die Mitgliederversammlung auf 
    Vorschlag des Vorstands mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. 
    Beiträge können mit Wirkung frühestens für das auf die beschlussfassende 
    Versammlung folgende Geschäftsjahr geändert werden.
  • Die Finanzierung des Vereins erfolgt über Beiträge, freiwillige Abgaben und Spenden.
  • Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsermäßigungen oder -befreiungen gewähren. 
  1.  

7. Organe des Vereins

  • Der Vorstand.
  • Die Mitgliederversammlung.
  • Vertrauenspersonen 

8. Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus: 
    • dem/der 1. Vorsitzenden, 
    • dem/der 2. Vorsitzenden, 
    • dem/der Schatzmeister/in. 
    • sowie bis zu zwei weiteren Beisitzenden
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder 
  • gemeinschaftlich vertreten.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  • Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. 

9. Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein, nicht dem 
  • Vorstand angehörendes, stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Hierauf ist in der 
    Einladung hinzuweisen. Auf Antrag eines der anwesenden stimmberechtigten 
    Mitglieder ist eine Beschlussfassung in schriftlicher Art durchzuführen.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder der Vertrauensperson schriftlich unter 
    Angabe von Gründen verlangt wird.
  • Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt über:
  • die Entlastung der Vertrauensperson
  • die Wahl der Vertrauensperson
  • die Festlegung von Beiträgen, Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins.
  • Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. 
    Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. 
  1.  

10. Vertrauenspersonen 

  • Die Vertrauensperson ist eine Ansprechperson für Mitglieder, die bei Problemen, 
    Konflikten oder Anliegen Unterstützung bietet. Sie sorgt für ein offenes, respektvolles 
    Vereinsklima, behandelt Anliegen vertraulich und vermittelt bei Bedarf zwischen 
    Beteiligten. Die Vertrauensperson handelt neutral, verschwiegen und im Interesse der 
    Gemeinschaft.
  • Es werden bis zu zwei Vertrauenspersonen für eine Dauer von einem Jahr gewählt.
  • Die Vertrauenspersonen bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  • Mindestens eine Vertrauensperson muss bei Ausschluss eines Mitglieds angehört werden. 
  1.  

11. Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen 
    Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • Für den Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  • Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar 
    und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von 2 dieser Satzung zu 
    verwenden hat. 
  1.  

12. Inkrafttreten der Satzung